AGB Stand:
25.05.2009 von NEA-KART
§ I. Allgemeines
1.
Vertragspartner wird der Unterzeichner des Mietvertrages. Mündliche Nebenabreden
haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung
der Mietdauer durch den Kunden mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der
Mietzeit.
2.
Vorbestellungen von Fahrzeugen per Telefon, Fax, E-Mail sind nach Bestätigung
bindend. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde
nach dem vereinbarten Fahrantritt bereitgehalten werden. Es ist der vollständige
Mietpreis zu entrichten. Bitte 20 Minuten vor Antritt der Fahrt im Kartverleih
melden. Stornierungen müssen bis spätestens 24 Stunden vor dem Termin
telefonisch oder per Fax erfolgen, ansonsten muss der volle Preis berechnet
werden! Wird die Mietsache vor dem vereinbarten Termin zurückgegeben, hat der
Mieter keinen Anspruch auf die teilweise oder gesamte Erstattung der
Mietzahlung.
§ II. Mietpreis,
Mietdauer, Zahlung, Kaution, Reservierung
1.
Mietpreis: Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.
Treibstoffkosten gehen zu lasten des Mieters.
2.
Mietdauer: Die Mietdauer beginnt mit dem Abfahrtzeitpunkt und endet mit dem
Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs beim Vermieter.
3.
Zahlung: Der Mietpreis muss in Bar vor Fahrtantritt entrichtet werden.
4.
Der Mieter muss eine im Mietvertrag vereinbarte Kaution hinterlegen.
5.
Der Mieter muss seine gültige Fahrerlaubnis, sowie seinen
Personalausweis/Reisepass dem Vermieter vorlegen.
6.
Reservierungen können telefonisch erfolgen, müssen aber mit einer
vereinbarten Anzahlung ( ca. 50 % des Mietpreises ) abgeschlossen werden.
Stornierungen können nur bis 24 Std. vor Mietbeginn kostenlos erfolgen. Erfolgt
die Stornierung innerhalb der 24 Std. oder gar nicht, wird der Anzahlungsbetrag
als Mietausfallentschädigung eingezogen.
§ III. Pflichten des
Mieters
1.
Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug, das
sorgsam zu behandeln ist. Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter
an, dass sich das Selbe in verkehrsicherem, fahrbereitem, sauberem und voll
getanktem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Dieses bestätigt der
Mieter auch im Übergabeprotokoll mit seiner Unterschrift. Behauptet der Mieter,
dass bei der Übernahme des Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat
er dies zu beweisen. Die Rücknahme der Fahrzeuge erfolgt ebenso in technisch
einwandfreiem, sauberem und voll getanktem Zustand. Benötigte Treibstoffe gehen
zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch für mit gemietetes Zubehör und Anbauteile,
wie z. B. Helme, Verbandkasten. Insbesondere sind technische Vorschriften und
Betriebsanleitung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Sollte das Fahrzeug bei Rückgabe größere Verschmutzungen aufweisen, wird eine
Säuberungspauschale von 10,00 € berechnet.
2.
Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu sichern.
3.
Verboten ist die Verwendung des Fahrzeugs zur Teilnahme an motorsportlichen
Veranstaltungen. Das befahren von Vereinsstrecken, Crossstrecken, geschützt
ausgewiesenen Gebieten, so wie Autobahnen, Feldwege und nicht befestigte Straßen
ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns vor, gegen den
Mieter geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
4.
Auslandsfahrten bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Der Mieter ist jedoch
auch dann immer für alle Schäden haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen,
ohne dass es eines Verschuldens bedarf.
5.
Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter, er darf das Fahrzeug nicht an
Dritte weitergeben oder verleihen. Die Fahrzeuge dürfen nur von Personen geführt
werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und eine gültige
Fahrerlaubnis (Klasse 2, C, 3, B) besitzen.
6.
Bei Unfällen muss der Mieter unverzüglich den Vermieter telefonisch verständigen
um die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen. Dies gilt
auch für geringe Schadensfälle. Der Mieter ist verpflichtet die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges
dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters
gewährleisten. Dies umfasst u. a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet
seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und
aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die
Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die
Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und
VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um
Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein
Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen
Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche dem Vermieter zum Gegenstand
haben, zuzustimmen. Der Mieter hat dem Vermieter umfassend über den
Unfallhergang zu informieren und in der Vermietfiliale den Unfallbericht
zu unterzeichnen. Für Personenschäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter
kann bei Unfall oder Todesfall keinesfalls in irgendeiner Art belangt werden.
Der Mieter darf keine Reparaturdienste oder Abschleppdienste beauftragen.
7.
Mietdauer bei Unfallschäden bis Ende der Reparatur bzw. die vom Gutachter
festgelegte Reparaturzeit. Mietdauer bei Unfall-Totalschäden gilt der vom
Gutachter festgelegte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14-16Tage lt. allgemeiner
Rechtssprechung. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der festgelegten Mietdauer
abgegeben, so sind für die Resttage bis zum vereinbarten Rückgabetermin pro Tag
die Tagespauschale zu entrichten.
8.
Der Mieter verpflichtet sich falls Mängel am Fahrzeug entstehen, es sofort
stehen zu lassen und den Vermieter unverzüglich telefonisch zu Benachrichtigen
um das weitere Vorgehen abzustimmen.
9.
Der Mieter hat sich an die StVO zu halten.
10.
Eine Manipulation an Fahrzeugteilen, insbesondere welche die Geschwindigkeits-,
Wegstrecken- und/oder Leistungsdaten verändern sind unzulässig und werden bei
Feststellung mit einer Vertragsstrafe von 500,00 € geahndet.
11.
Es besteht eine generelle Helmpflicht und wir weisen ausdrücklich darauf hin
Schutzkleidung zu tragen.
§ IV. Haftung des
Mieters
1.
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der
Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch
seinen Betrieb verursacht werden.
Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er für
a)
tatsächlich angefallene oder gemäß Sachverständigengutachten festgestellte
Reparaturkosten, zuzüglich sämtlicher Nebenkosten;
b)
Bergungs- und Rückführungskosten;
c)
Sachverständigenkosten;
d)
technische und merkantile Wertminderung;
e)
Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden, unter
Berücksichtigung der Wiederbeschaffungszeit, in Höhe des Tagesgrundpreises bzw.
der Tagespauschale, es sei denn, der Mieter weist einen wesentlich geringeren
Schaden nach.
f)
Der Mieter haftet für Reifenschäden.
g)
Glas-, Front-, Heck-, und Seitenschäden fallen zu lasten des Mieters.
h)
Der Mieter haftet selbstständig, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für alle
Verkehrs- und Ordnungsvergehen einschließlich aller daraus resultierenden
Gebühren, Kosten und Strafen, die während des Mietvertragszeitraums durch den
Mieter verursacht werden.
i)
Bei Verlust des Fahrzeugscheins haftet der Mieter für die Kosten der
Neubeschaffung, jedoch mit einem Mindestbetrag von 50,- €.
j)
Bei unsachgemäßer
Behandlung der Fahrzeuge (z.B.übermäßige Beanspruchung der Reifen) behalten wir
uns vor dem Mieter die weiterfahrt mit dem Mietfahrzeug sofort zu beenden, (eine
Rückerstattung des Mietpreises wird in diesem Fall nicht erfolgen) und
zusätzlich werden wir dem Mieter die Übermäßig beanspruchten Fahrzeugteile in
Rechnung stellen. Des Weiteren behalten wir uns vor dem Mieter ein Fahrverbot
mit unseren Fahrzeugen auszusprechen.
k) Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine
der auferlegten Vertragspflichten gemäß Abschnitt III dieses Vertrages
schuldhaft nicht beachtet, insbesondere wenn er im Falle eines Unfalls keine
polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst, und bei Unfallflucht.
l)
Hat der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt,
insbesondere unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, so haftet der Mieter in voller
Höhe für den Vermieter entstandenen Schaden.
m) Auch bei vertragswidriger Überschreitung der Mietdauer haftet der
Mieter. Er haftet für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglich
vereinbarten Mietdauer ereignen in voller Höhe.
2.
Für das Mietfahrzeug ist eine Haftpflichtversicherung und eine Teilkasko (TK mit
150,- € SB) abgeschlossen.
Es
besteht kein Vollkasko Schutz.
Im Schadens- und
Versicherungsfall ist der Mieter für die Schäden am Fahrzeug voll Haftbar.
Dieser Betrag ist in einem Schadenfall sofort fällig. Der Mieter muss für jeden
weiteren Ausfall-Tag (bereits reservierte Tage) den vollen Mietpreis bezahlen.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug bei Nichtbenutzung
(insbesondere während der Nachtstunden) In einem geschlossenen Raum (Garage)
durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vor Beschädigung und Diebstahl geschützt
wird.
§ V. Pflichten des
Vermieters
1.
Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der
Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit
des Mieters verursacht werden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten
der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die
Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur
die Reparatur zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz
unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden
Reparaturen sind ausgeschlossen.
2.
Bei Vertragsstrafen ist der Mieter dazu berechtigt die Kaution
einzubehalten.
3.
Der Vermieter kann ohne Angaben von Gründen eine
Vermietung ablehnen. Für Personenschäden übernimmt der Vermieter keine Haftung
§ VI.
Fahrzeugrückgabe
1.
Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum und Uhrzeit in der im
Vertrag vorgesehenen Station des Vermieters zurückzugeben. Möchte der Mieter die
Mietdauer verlängern, so ist dies mit dem Vermieter telefonisch abzusprechen.
Ohne Absprache mit dem Vermieter tritt bei verspäteter Abgabe automatisch Punkt
2. in Kraft.
2.
Wird der Rückgabezeitpunkt
um mehr als 10 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren
Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu
zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 10 Minuten wird pro Fahrzeug und
angefangene Stunde ein Stundenmietpreis von 20,- € berechnet, welche von der
Kaution einbehalten wird. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem
Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.
Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus
berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekannt
werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender
Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben
Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
4.
Die
Rücknahme der Fahrzeuge erfolgt ebenso in technisch einwandfreiem, sauberem und
voll getanktem Zustand. Bei nicht voll getankten Zustand berechnen wir eine
Tankpauschale von 8,- €( Buggy 16€). Bei verschmutzter Rückgabe wird eine
Säuberungspauschale von 10,00 € berechnet. Alle anfallenden Forderungen von NEA-KART an den Mieter durch nicht erfüllen des Mietvertrages oder
Beschädigungen des Eigentums von NEA-KART berechtigt NEA-KART die Mietkaution
Teilweise oder ganz einzubehalten bis die Forderungen beglichen wurden.
§ VII. Persönliche
Daten
1.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert
werden. Bei Verkehrsverstößen werden die Unterlagen der Behörden zur Einsicht
überlassen. Die Persönlichen Daten werden nicht an unberechtigte Dritte weiter
gegeben.
§ VIII. Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters 91413 Neustadt/Aisch
PS Wer Rechtschreibfehler entdeckt darf Sie
behalten.