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AGB Stand: 25.05.2009 von NEA-KART

 

§ I. Allgemeines
1. Vertragspartner wird der Unterzeichner des Mietvertrages. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Kunden mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
2. Vorbestellungen von Fahrzeugen per Telefon, Fax, E-Mail sind nach Bestätigung bindend. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrantritt bereitgehalten werden. Es ist der vollständige Mietpreis zu entrichten. Bitte 20 Minuten vor Antritt der Fahrt im Kartverleih melden. Stornierungen müssen bis spätestens 24 Stunden vor dem Termin telefonisch oder per Fax erfolgen, ansonsten muss der volle Preis berechnet werden! Wird die Mietsache vor dem vereinbarten Termin zurückgegeben, hat der Mieter keinen Anspruch auf die teilweise oder gesamte Erstattung der Mietzahlung.

§ II. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung, Kaution, Reservierung
1. Mietpreis: Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Treibstoffkosten gehen zu lasten des Mieters.
2. Mietdauer: Die Mietdauer beginnt mit dem Abfahrtzeitpunkt und endet mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs beim Vermieter.
3. Zahlung: Der Mietpreis muss in Bar vor Fahrtantritt entrichtet werden.
4. Der Mieter muss eine im Mietvertrag vereinbarte Kaution hinterlegen.
5. Der Mieter muss seine gültige Fahrerlaubnis, sowie seinen Personalausweis/Reisepass dem Vermieter vorlegen.       

6. Reservierungen können telefonisch erfolgen, müssen aber mit einer vereinbarten Anzahlung ( ca. 50 % des Mietpreises ) abgeschlossen werden. Stornierungen können nur  bis 24 Std. vor Mietbeginn kostenlos erfolgen. Erfolgt die Stornierung innerhalb der 24 Std. oder gar nicht, wird der Anzahlungsbetrag als Mietausfallentschädigung eingezogen.

§ III. Pflichten des Mieters
1.
Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist. Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, dass sich das Selbe in verkehrsicherem, fahrbereitem, sauberem und voll getanktem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Dieses bestätigt der Mieter auch im Übergabeprotokoll mit seiner Unterschrift. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen. Die Rücknahme der Fahrzeuge erfolgt ebenso in technisch einwandfreiem, sauberem und voll getanktem Zustand. Benötigte Treibstoffe gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch für mit gemietetes Zubehör und Anbauteile, wie z. B. Helme, Verbandkasten. Insbesondere sind technische Vorschriften und Betriebsanleitung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Sollte das Fahrzeug bei Rückgabe größere Verschmutzungen aufweisen, wird eine Säuberungspauschale von 10,00 € berechnet.
2. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu sichern.
3. Verboten ist die Verwendung des Fahrzeugs zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Das befahren von Vereinsstrecken, Crossstrecken, geschützt ausgewiesenen Gebieten, so wie Autobahnen, Feldwege und nicht befestigte Straßen ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns vor, gegen den Mieter geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
4. Auslandsfahrten bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Der Mieter ist jedoch auch dann immer für alle Schäden haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens bedarf.
5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter, er darf das Fahrzeug nicht an Dritte weitergeben oder verleihen. Die Fahrzeuge dürfen nur von Personen geführt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und eine gültige Fahrerlaubnis (Klasse 2, C, 3, B) besitzen.
6. Bei Unfällen muss der Mieter unverzüglich den Vermieter telefonisch verständigen um die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen. Dies gilt auch für geringe Schadensfälle. Der Mieter ist verpflichtet die notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst u. a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche dem Vermieter zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat dem Vermieter umfassend über den Unfallhergang zu informieren und in der Vermietfiliale den Unfallbericht
zu unterzeichnen. Für Personenschäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter kann bei Unfall oder Todesfall keinesfalls in irgendeiner Art belangt werden. Der Mieter darf keine Reparaturdienste oder Abschleppdienste beauftragen.
7. Mietdauer bei Unfallschäden bis Ende der Reparatur bzw. die vom Gutachter festgelegte Reparaturzeit. Mietdauer bei Unfall-Totalschäden gilt der vom Gutachter festgelegte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14-16Tage lt. allgemeiner Rechtssprechung. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der festgelegten Mietdauer abgegeben, so sind für die Resttage bis zum vereinbarten Rückgabetermin pro Tag die Tagespauschale zu entrichten.
8. Der Mieter verpflichtet sich falls Mängel am Fahrzeug entstehen, es sofort stehen zu lassen und den Vermieter unverzüglich telefonisch zu Benachrichtigen um das weitere Vorgehen abzustimmen.
9. Der Mieter hat sich an die StVO zu halten.
10. Eine Manipulation an Fahrzeugteilen, insbesondere welche die Geschwindigkeits-, Wegstrecken- und/oder Leistungsdaten verändern sind unzulässig und werden bei Feststellung mit einer Vertragsstrafe von 500,00 € geahndet.
11. Es besteht eine generelle Helmpflicht und wir weisen ausdrücklich darauf hin Schutzkleidung zu tragen.

 

§ IV. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden.
Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er für
a) tatsächlich angefallene oder gemäß Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, zuzüglich sämtlicher Nebenkosten;
b) Bergungs- und Rückführungskosten;
c) Sachverständigenkosten;
d) technische und merkantile Wertminderung;
e) Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden, unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungszeit, in Höhe des Tagesgrundpreises bzw. der Tagespauschale, es sei denn, der Mieter weist einen wesentlich geringeren Schaden nach.
f) Der Mieter haftet für Reifenschäden.
g) Glas-, Front-, Heck-, und Seitenschäden fallen zu lasten des Mieters.
h) Der Mieter haftet selbstständig, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für alle Verkehrs- und Ordnungsvergehen einschließlich aller daraus resultierenden Gebühren, Kosten und Strafen, die während des Mietvertragszeitraums durch den Mieter verursacht werden.
i) Bei Verlust des Fahrzeugscheins haftet der Mieter für die Kosten der Neubeschaffung, jedoch mit einem Mindestbetrag von 50,- €.                                                                                                                                                                                                 j) Bei unsachgemäßer Behandlung der Fahrzeuge (z.B.übermäßige Beanspruchung der Reifen) behalten wir uns vor dem Mieter die weiterfahrt mit dem Mietfahrzeug sofort zu beenden, (eine Rückerstattung des Mietpreises wird in diesem Fall nicht erfolgen) und zusätzlich werden wir dem Mieter die Übermäßig beanspruchten Fahrzeugteile in Rechnung stellen. Des Weiteren behalten wir uns vor dem Mieter ein Fahrverbot mit unseren Fahrzeugen auszusprechen.
k)
Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der auferlegten Vertragspflichten gemäß Abschnitt III dieses Vertrages schuldhaft nicht beachtet, insbesondere wenn er im Falle eines Unfalls keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst, und bei Unfallflucht.
l) Hat der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, insbesondere unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, so haftet der Mieter in voller Höhe für den Vermieter entstandenen Schaden.
m) Auch bei vertragswidriger Überschreitung der Mietdauer haftet der Mieter. Er haftet für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer ereignen in voller Höhe.
 

2. Für das Mietfahrzeug ist eine Haftpflichtversicherung und eine Teilkasko (TK mit 150,- € SB) abgeschlossen. Es besteht kein Vollkasko Schutz. Im Schadens- und Versicherungsfall ist der Mieter für die Schäden am Fahrzeug voll Haftbar. Dieser Betrag ist in einem Schadenfall sofort fällig. Der Mieter muss für jeden weiteren Ausfall-Tag (bereits reservierte Tage) den vollen Mietpreis bezahlen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug bei Nichtbenutzung (insbesondere während der Nachtstunden) In einem geschlossenen Raum (Garage) durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vor Beschädigung und Diebstahl geschützt wird.                                                                                           

§ V. Pflichten des Vermieters
1.
Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht werden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparatur zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.
2. Bei Vertragsstrafen ist der Mieter dazu berechtigt die Kaution einzubehalten.                                                                          

3. Der Vermieter kann ohne Angaben von Gründen eine Vermietung ablehnen. Für Personenschäden übernimmt der Vermieter keine Haftung

§ VI. Fahrzeugrückgabe
1.
Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum und Uhrzeit in der im Vertrag vorgesehenen Station des Vermieters zurückzugeben. Möchte der Mieter die Mietdauer verlängern, so ist dies mit dem Vermieter telefonisch abzusprechen. Ohne Absprache mit dem Vermieter tritt bei verspäteter Abgabe automatisch Punkt 2. in Kraft.
2. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 10 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 10 Minuten wird pro Fahrzeug und angefangene Stunde ein Stundenmietpreis von 20,- € berechnet, welche von der Kaution einbehalten wird. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.
Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
4. Die Rücknahme der Fahrzeuge erfolgt ebenso in technisch einwandfreiem, sauberem und voll getanktem Zustand. Bei nicht voll getankten Zustand berechnen wir eine Tankpauschale von 8,- €( Buggy 16€). Bei verschmutzter Rückgabe  wird eine Säuberungspauschale von 10,00 € berechnet. Alle anfallenden Forderungen von NEA-KART an den Mieter durch nicht erfüllen des Mietvertrages oder Beschädigungen des Eigentums von NEA-KART berechtigt NEA-KART die Mietkaution Teilweise oder ganz einzubehalten bis die Forderungen beglichen wurden.

§ VII. Persönliche Daten
1.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert werden. Bei Verkehrsverstößen werden die Unterlagen der Behörden zur Einsicht überlassen. Die Persönlichen Daten werden nicht an unberechtigte Dritte weiter gegeben.

§ VIII. Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters 91413 Neustadt/Aisch

PS  Wer Rechtschreibfehler entdeckt darf Sie behalten.

 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: www.heiko-garms@NEA-KART.de 
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Stand: 04. September 2009 18:47